Wie muss die Cyberresilienz-Verordnung als Teil
des CE-Konformitätsprozesses in der Praxis umgesetzt werden? – Stand 2026

Fallbeispiel: Vergleich zwischen einer automatisierten Roboteranlage zum Transfer von Bauteilen vor einer Metallpresse und einer
Roboteranlage, für Materialtransport in der Lebensmittelherstellung (Pizzaherstellung).

Industrieanlagen werden immer smarter, aber dadurch auch ein Ziel für Cyberangriffe. Deshalb erfordert zukunftssichere Automatisierung Cybersicherheit auf allen Ebenen.
Die Cyberresilienz-Verordnung (offiziell Verordnung (EU) 2024/2847, oft als Cyber Resilience Act (CRA) bezeichnet) ist ein EU-Gesetz, das einheitliche Mindestanforderungen an die Cybersicherheit digitaler Produkte vorschreibt. Das Gesetz soll sicherstellen, dass vernetzte Hardware und Software über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg gegen Cyberangriffe geschützt sind und Schwachstellen durch Updates geschlossen werden.
Die Verordnung ist im Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung erfolgt gestaffelt und wird ab Dezember 2027 für alle betroffenen Produkte vollständig verbindlich.

Die CRA wird direkt in den bestehenden CE-Konformitätsprozess für Produkte mit digitalen Elementen integriert. Es gibt kein separates „Cyber-Logo“. Das normale CE-Kennzeichen sagt in Zukunft einfach aus, dass auch die IT-Sicherheit stimmt.
Da Cybersicherheit nicht statisch ist, endet der Prozess im Gegensatz zur klassischen Produktsicherheit (wie z.B. bei der CE-Maschinenrichtlinie) nicht mit dem Verkauf. Er läuft über den gesamten Lebenszyklus des Produkts weiter.

Wie sieht nun die Umsetzung der CRA in der Praxis für industrielle Anlagen aus?
Zunächst soll das für eine automatisierte Roboteranlage zum Transfer von Bauteilen vor einer Metallpresse gezeigt werden.
Im Anschluss erfolgt der Vergleich mit einer Roboteranlage die zum Materialtransport in der Lebensmittelherstellung z.B. Pizzaherstellung genutzt wird.